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Dienstag, 17. Februar 2015

Thema des Monats: Die Panoramafreiheit in Europa

Der Februar ist ein Monat, in dem wir überdurchschnittlich häufig in die Ferne schweifen. Aber ob wir nun vor Ort sind oder nicht: Einfach drauf losknipsen oder shooten lassen dürfen wir natürlich nicht. Nicht ohne weiteres. Denn theoretisch unterliegen öffentliche Gebäude, Denkmäler, Schlösser und Museen dem Urheberrecht. Sie genießen dieselben Schutzrechte wie Personen. Weil sie ja aber gewissermaßen „für alle da“ sind, gibt es die Lockerung namens Panoramafreiheit. Doch was locker und frei klingt, birgt Tücken. So können Sie quasi mit dem Brandenburger Tor machen, was Sie wollen. Mit dem Manneken-Pis in Brüssel müssen Sie ein bisschen aufpassen. Beim Eiffelturm oder der Akropolis wird es schon haariger. Denn die Panoramafreiheit ist in Europa ganz unterschiedlich geregelt. In Großbritannien, Irland und Holland darf so gut wie alles, in Frankreich, Italien und Griechenland so gut wie nichts mit auf das Foto.

Die Panoramafreiheit-Karte
Es ist ein abendfüllendes Thema. Aber wir haben eine tolle Grafik für Sie, die daraus ganz einfach nur noch ein kartenfüllendes Thema macht.

 http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit#mediaviewer/File:Panoramafreiheit_in_Europa_%28Karte%29.png

Credit: Maximilian Dörrbecker (Chumwa)

Denken Sie nur dran: Beim Urheberrecht – und damit auch bei der Einschränkung namens Panoramafreiheit – gilt das Territorial-Prinzip. Heißt: Nicht das Landesrecht, in dem fotografiert wurde, gilt, sondern das Landesrecht, in dem das Bild erscheint. Wenn eine französische Zigarettenmarke also mit dem Eiffelturm werben möchte, darf sie das zwar nicht in Frankreich, in Deutschland aber schon. Mit der Panoramafreiheit-Karte für Europa sehen Sie auf einen Blick, was wo gilt. Und für alle Fragen, die diese Karte nicht beantwortet, gibt es uns. Wir helfen Ihnen wie immer gern. Persönlich, telefonisch oder auf einem unserer Seminare.

Tipps & Tricks: Bildrechte in der Netzwelt

Unsere Themen schlagen Wellen, wir sagen es ja schon lange: Bildrechte gehen alle was an. Spiegel Online hat gleich mehrfach über entsprechende Fälle und Fragestellungen berichtet. So hat sich die Onlineredaktion – passend zum Thema  Panoramafreiheit – den wichtigsten Fragen rund um die Straßenfotografie gewidmet. Schließlich führen nicht zuletzt immer kleinere, immer bessere Kameras in Smartphones oder gar Brillen dazu, dass wir im Prinzip ständig und überall knipsen können.

In einem anderen, sehr heiklen Kontext wirft Spiegel Online die Frage auf, inwieweit Fotos zulässig oder „zu lässig“ sind, wenn es um Nacktaufnahmen von Kindern geht. Seit Ende Januar ist ein neues Gesetz in Kraft, das im Zusammenhang mit dem Fall Edathy beschlossen wurde und wonach die Verwendung und Verbreitung kinderpornografischer Fotografien strenger geahndet wird als je zuvor. Das geht gar nicht streng genug! Aber wie ist es jetzt eigentlich mit den berühmten Urlaubsfotos vom Badestrand, in dem unsere Kinder nackedei planschen? Dürfen wir das überhaupt noch fotografieren, erst recht, wenn auch fremde Kinder dabei sind?

Müssen wir unsere Archive kontrollieren und solche Bilder löschen?
Bild: Johner Images
All das sind wichtige Fragen, denen die Spiegel Online Redaktion sinnvollerweise nachgeht. Die machen das im Prinzip wie wir. Nur unseren Bildnachweis-Generator, den hätten sie in diesem Artikel ruhig erwähnen können.